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Seit 1. Juli 2021 gelten in der EU, durch in Kraft treten des Mehrwertsteuer-Digitalpakets, auch neue Fernverkaufsregelungen zwischen Drittländern und der EU. So wurde der IOSS eingeführt und an den gesetzlichen Grundlagen beim Verkauf über einen Marktplatz geschraubt. Höchste Eisenbahn also, nochmal eine Übersicht zu geben und was Du als Händler:in dabei besonders beachten solltest.

Kurz vorab: hinter der Reform stehen prinzipiell gute Absichten. Um Steuerschlupflöcher zu schließen und einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, gelten bei Warenlieferungen an Privatkunden keine Freigrenzen oder Freibeträge mehr und es muss für jede Sendung Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden. Bisher waren Sendungen aus Drittländern mit einem Wert unter 22 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Zudem ist bei der Einfuhr in die EU in jedem Fall eine Zollanmeldung notwendig und bei Sendungen über 150 Euro Sachwert (Warenwert + Transportkosten) werden Zölle erhoben.

Bye bye China-Schnäppchen – Das ändert sich bei Importen aus Drittländern

Formzwang:

  • Jede Importsendung muss schriftlich (digital) beim Zoll angemeldet werden.
  • Die mündlichen Zollanmeldungen entfallen (zuvor formlos ohne Aufwand und Kosten für Konsument:innen bei Beförderung mit der Post). 

Tarifierung: 

  • Waren sind grundsätzlich einer Zolltarifnummer zuzuordnen, damit Zollanmeldung und Abgabenberechnung korrekt erfolgen. 
  • Mehrkosten (folgende Zusatzkosten entstehen für den Konsumenten):
  • Bis zu einem (Sendungs-)Wert von 150 Euro wird Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben. Die USt-Befreiung für Kleinsendungen unter 22 Euro entfällt.
  • Zoll und Mehrwertsteuer werden ab einem (Sendungs-)Wert von 150 Euro fällig.
  • Der Beförderer erhebt Gebühren für eine digitale Zollanmeldung.

Kostentransparenz: 

  • Händler:innen müssen die für die Konsument:in zu erwartenden Gesamtkosten (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren, Landed Costs) im Checkout-Prozess berechnen und visualisieren. 

Zollanmeldung und Vertretung: 

  • Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Zollverwaltung ein neues Zollverfahren (Import-One-Stop-Shop, IOSS) geschaffen und eine Sonderregelung der monatlichen Erklärung, das sogenannte Special Arrangement, eingeführt.

Guide Zum Grenzüberschreitenden E-Commerce in Der Europäischen Union

Die allseits beliebten Online-Schnäppchen aus China verteuern sich somit entsprechend
und übersteigt der Warenwert dann auch noch die 150-Euro-Grenze, hält der Zoll die Hände
auf. Zudem erheben Liefer-Logistiker wie DHL, Hermes & Co. Gebühren für die digitale Zoll-
Anmeldung.

Keine Händler:in darf die Kosten „verstecken“: Der Onlineshop muss den Gesamtpreis zum
Warenwert spätestens im Check-out-Prozess transparent für die Kund:innen visualisieren.
Samt Einfuhrumsatzsteuern, Zöllen, Gebühren und weiteren Kosten.

Alles kann, nichts muss – Meldung über den Import-One-Stop-Shop (IOSS)

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Um die Meldung von Fernverkäufen von aus Drittlands Gebieten eingeführten Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro zu vereinfachen, wurde der Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. 

Dieser kann genutzt werden, ist aber nicht verpflichtend. Einmal am IOSS-Verfahren teilgenommen, gilt er einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und Fernverkäufe. Er ermöglicht Händler:innen mit Sitz im Drittland über einen so genannten Fiskalvertreter, der seinen Hauptsitz in der EU hat, eine einzige Steuererklärung zentral bei einer steuerlichen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU, z.B. das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland, zu übermitteln und die hieraus resultierenden Umsatzsteuerzahlungen für alle EU-Länder an diese zentrale Stelle zu leisten. Die Steuererklärung über den IOSS ist monatlich abzugeben.

Änderung der Marktplatzhaftung

Nicht ganz neu, aber trotzdem wichtig zu beachten: Wenn Du deine Waren aus einem Drittland in die EU über eine elektronische Schnittstelle, wie zum Beispiel einen Marktplatz, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem vertreibst, werden sie selbst zum Steuerschuldner und in die Haftung genommen. Das gilt für Waren mit einem Sachwert von unter 150 Euro. Durch diese Regelung sollen Marktplätze mehr in die Verantwortung genommen werden, da Händler:innen mit Sitz im Ausland für Finanzbehörden schwerer greifbar sind. 

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Gastbeitrag von eClear

eClear AG ist der europaweit einzige Payment-Dienstleister für Tax Clearing im grenzüberschreitenden Handel. Das führende Tax Technology-Unternehmen übernimmt mit seiner Full Service-Lösung „ClearVAT“ die komplette Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten aus grenzüberschreitenden B2C-Handelsgeschäften innerhalb der EU-27. „DeClear“, das Full Service-Zollprodukt, übernimmt zusätzlich die Zollabwicklung für den Händler beim Warenimport aus Drittländern. Durch die cloud basierten eClear Lösungen werden alle Steuer-, Zoll- und Payment-Prozesse im E Commerce-Handel automatisiert und maßgeblich vereinfacht. Darüber hinaus verfügt eClear über eine, im europäischen Raum einzigartige, Steuersatzdatenbank „VATRules“ mit über einer Million Steuercodes, die über 300.000 Sonderregelungen der EU-27 und UK beinhalten. 

Das Unternehmen wurde 2016 von Roman Maria Koidl gegründet. Dem Aufsichtsrat der eClear AG gehören u.a. Peer Steinbrück, Thomas Ebeling und Dr. Gerhard Cromme an. eClear hat im Mai 2021 die BaFin-Erlaubnis als Acquirer erhalten, mit der das Unternehmen EU-weit für den grenzüberschreitenden E-Commerce-Handel als Zahlungsdienst tätig sein darf. Zudem sind die Prozesse der eClear AG nach dem Prüfungsstandard 880 des Institutes der Deutschen Wirtschaftsprüfer zertifiziert.