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Immer mehr Weihnachtsgeschenke werden im Internet bestellt, wodurch die Bedeutung des E-Commerce Handels zur Weihnachtszeit zunimmt. Um als Online Händler davon profitieren und Fehler vermeiden zu können, muss man einige Aspekte beachten. Angabe der Lieferzeit Für den Konsumenten, der die Ware im Online Shop bestellt, ist die oberste Priorität, dass das Paket rechtzeitig am 24. zu Heiligabend unter dem Christbaum landet. Aus diesem Grund werben einige Unternehmen mit Versprechen wie “lieferbar bis 24. Dezember”. Hier ist Vorsicht geboten und Juristen raten von solchen Methoden ab, da sie vor “ irreführender Werbung ” warnen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen geben nämlich vor, dass Händler eine Lieferzeitspanne bzw. ein konkretes spätestes Zustelldatum angeben müssen, welches auch wirklich eingehalten werden kann. Bei der Angabe der Lieferzeit, muss man neben den Regellaufzeiten der Versanddienstleister auch die Banklaufzeiten beachten. In manchen Fällen wird nämlich das Paket erst zum Versand freigegeben, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen ist. Was viele Webshops nicht wissen ist, dass Schlechtwetter oder ein Streik durch den Versanddienstleister nicht von der Einhaltung der Lieferfrist entbindet.   Was bei Wortbruch passiert Wer als Online Händler Wortbruch begeht, muss mit Konsequenzen rechnen. In einem ersten Schritt, wird der Konsument höchstwahrscheinlich von seinem 14 tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Außerdem wird sich das Nichteinhalten der Lieferzeit negativ auf seine Customer Experience auswirken und damit negative Assoziationen mit der Marke in Erinnerung bleiben. Im Worst-Case Szenario kann der Käufer noch rechtliche Schritte einleiten, auch wenn das eher unwahrscheinlich ist.   Wie sieht es bei einer Garantie aus? Wie du dir schon denken kannst, ist auch die Kommunikation einer garantierten Lieferung bis zum 24. Dezember nicht empfehlenswert. Vor allem muss man in diesem Fall Garantiebedingungen angeben, in welchen zum Beispiel genau erklärt wird, bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Bestellung aufgegeben werden muss (Datum und Uhrzeit). Zusätzlich, muss man als Online Händler angeben, was der Kunde erhält, wenn das Versprechen nicht eingehalten werden kann.   Sowie bei den Allgemeinen Beschäftsedingungen (AGBs), muss man hier auf eine präzise und konkrete Formulierung achten. Darf ich als Online Händler Urlaub machen? Nach dem ganzen Weihnachtsstress sehnst du dich sicher nach erholsamen Weihnachtsfeiertagen, um etwas abschalten zu können. Falls du es bis jetzt nicht gewusst hast: Keine Sorge, sowie der Weihnachtsmann, hast auch du dir Ruhetage verdient! Jedoch muss man als Online Händler bei Abwesenheit einige Punkte beachten. Dadurch, dass ein Online Shop nicht vorübergehend “geschlossen” werden kann und Online-Shopper weiter Bestellungen tätigen können, kann es für Unternehmer empfehlenswert sein, auf ihre Abwesenheit aufmerksam zu machen, wenn sich zum Beispiel durch diese die Bearbeitung der Bestellung verzögert. Das ist erforderlich, wenn es keinen Mitarbeiter gibt, der die Abwicklung der Bestellungen für diese Zeit übernehmen kann bzw. der Versand der Bestellungen nicht automatisiert ist. Letzteres kannst du durch das Auslagern der Logistik an einen E-Commerce Fulfillment-Dienstleister erreichen. Im Hinblick auf die Widerrufsfrist, musst du dir jedoch keine Sorgen machen. Es reicht, wenn du die Rücksendungen bzw. die dazugehörigen Anfragen nach deinem Urlaub bearbeitest und überprüfst, ob diese innerhalb der 14-tätigen Frist eingegangen sind.   Adventskalender & Gewinnspiele In der Weihnachtszeit bieten viele Shops Adventskalender und Gewinnspiele an, um die Aufmerksamkeit auf ihre Marke zu lenken und so wieder in den Köpfen der Konsumenten verankert zu sein. Hierbei musst du als Online Händler darauf achten, dass zu jedem Gewinnspiel Teilnahmebedingungen gehören. Diesen muss man zum Beispiel entnehmen können, wie man genau am Gewinnspiel teilnehmen kann und Ausschlüsse/Bedingungen darlegen. Wenn im Rahmen des Gewinnspiels Gutscheine verlost werden, ist es wichtig zu wissen, dass Gutscheine in Deutschland grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben müssen. In Österreich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Jedoch kann eine Verkürzung der Frist ermöglicht werden. Am besten ist es sich im Vorhinein nochmals genau zu informieren! Happy X-Mas Everyone ! Wahrscheinlich ist nur den wenigsten bewusst, dass “X-Mas”, genauso wie “Black Friday” oder “Christstollen”, eine eingetragene Wortmarke ist und daher tatsächlich markenrechtlich geschützt ist. Auch wenn das Risiko einer Abmahnung bei Verwendung eher gering ist, sollte man dennoch überdenken, ob man diesen Begriff wirklich verwenden muss bzw. möchte. In diesem Sinne wünschen wir dir einen guten Start in das E-Commerce Weihnachtsgeschäft und hoffen, dass dieses reibungslos und so stressfrei wie möglich über die Bühne geht.