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Seit 2014 gilt eine EU Verbraucherrichtlinie, die Onlinehändlern vorschreibt genau anzugeben, wann die verkaufte Ware beim Käufer ankommen wird. Die Unternehmer sind oft im Zwiespalt: Einerseits müssen sie über Lieferzeiten informieren, aber andererseits wollen sie sich durch falsche Angaben nicht angreifbar machen.

Unternehmer werden durch die Richtlinie dazu aufgefordert möglichst präzise Informationen in Bezug auf die Lieferzeit bereitzustellen und die Benutzung von vagen Angaben unterbunden. Erreicht wird das, indem explizit vor der Verwendung von gewissen Formulierungen gewarnt wird. In diesem Beitrag erfahrt ihr worauf man bei der Angabe von Lieferzeiten genau achten muss und welche zulässig sind:

Präzise Angaben erwünscht

Gerichte haben bereits mehrmals deutlich gemacht, dass Onlinehändler präzise Angaben machen müssen, die für den Kunden klar verständlich sind. Damit soll dem Kunden ermöglicht werden einzuschätzen, wann er das Paket mit Freude in Händen halten kann. Dabei ist der Punkt Ehrlichkeit von wichtiger Bedeutung: Wenn eine Lieferzeit von “2-4 Werktagen” angegeben wird, aber diese bereits im Vorhinein als unrealistisch einzustufen ist, dann ist die Bereitstellung dieser Information untersagt.

Darüber hinaus ist es unzureichend dem Kunden mitzuteilen, dass eine Ware “in 3 Tagen versandfertig ist”. Aus dieser Information ist für den Kunden nämlich nicht ersichtlich, wann die Ware spätestens zugestellt sein wird.

Der Gesetzgeber gibt übrigens streng vor, dass die Lieferzeit einsehbar sein muss, ohne dass der Kunde dafür weitere Schritte setzen muss, um die Information zu bekommen. Folglich ist es verboten zu sagen, dass diese “unverbindlich” oder nur “auf Anfrage” erhältlich ist.

“In der Regel” ...

Diese Angabe ist genau wie eine “voraussichtliche Lieferzeit” ebenfalls unzulässig. Der Grund dafür ist, dass dadurch nicht ersichtlich wird, wann die Sendung zum spätesten Zeitpunkt beim Empfänger eintrifft. Dadurch entsteht beim Kunden das Problem, dass dieser nicht weiß ab wann Verzug besteht und wenn nötig, dagegen vorgehen kann.

Was ist Onlinehändlern erlaubt?

Bei Lieferzeitangaben sind Unternehmer erlaubt “Zirka-Angaben” zu machen und beispielsweise zu sagen, dass die Zustellung “ca. 4 Werktage” dauert. Gemäß der Rechtsprechung ist diese Information ausreichend, um eine eindeutige Eingrenzung zu ermöglichen, an welche sich der Kunde orientieren kann. Des Weiteren sind angemessene Zeitspannen, wie zum Beispiel “3-5 Werktage” zulässig. Optional hat man als Verkäufer die Möglichkeit eine Höchstfrist zu setzen und zu sagen, dass die Ware “spätestens nach 5 Werktagen” beim Käufer ankommt.

Wenn man diesen Leitfaden befolgt und präzise Angaben in Bezug auf die Lieferzeiten macht, dann sollte man als Onlinehändler auf der sicheren Seite sein und auch die Kundenbedürfnisse erfolgreich zufrieden stellen können.