BFCM ist die Abkürzung für das mehrtägige Shopping Event rundum Black Friday und Cyber Monday. Black Friday findet jedes Jahr am Freitag nach Thanksgiving statt und kommt ursprünglich aus Amerika. Dieser Tag war zu Beginn für stationäre Händler:innen eingeführt worden, um ihren Kund:innen äußerst attraktive Rabattaktionen zu bieten und so Verkäufe anzukurbeln.
Mit der wachsenden Bedeutung des Online Handels, wurde der Cyber Monday eingeführt, der speziell für Online Händler:innen bestimmt ist. Mittlerweile haben sich Black Friday und Cyber Monday global ausgeweitet und zu einem mehrtägigen Event entwickelt.
Online Shops planen oft viele Monate im Voraus für dieses außergewöhnliche Shopping-Event, das für einen guten Start in das Weihnachtsgeschäft sorgen soll. Mit ausgeklügelten Marketing- und Sales-Kampagnen werden Personen zum Kauf animiert. Dabei kommen nicht selten unerlaubte Tricks zum Einsatz. Doch was ist erlaubt und worauf muss man als Online Händler:in achten ? Das erfährst du in diesem Beitrag.
E-Mail als Marketing Kanal ist auch heute noch einer der meistunterschätzen Methoden um Verkäufe anzukurbeln. Tatsächlich gehört dieser Verkaufkanal aber zu jenen mit der höchsten Conversion Rate. Mit automatisierten und personalisierten Mail Kampagnen, die auf die Präferenzen der Kund:innen zugeschnitten sind, kann effizient und mit wenig Ressourcenaufwand, der Umsatz erfolgreich gesteigert werden.
Jedoch sollte man bei der Gestaltung der E-Mail, aber auch bei anderen Kanälen darauf achten, dass die Bezeichnung “Black Friday” eigentlich markenrechtlich geschützt ist und im Markenregister steht. Jedes Jahr gibt es zu diesem Thema Rechtsstreitigkeiten, die noch nicht eindeutig geklärt wurden. Das heißt also, dass man als E-Commerce die Erlaubnis einholen müsste, um diesen Wortlaut zu benutzen. Die Zahl der Abmahnungen hält sich jedoch in Grenzen und ein Großteil der Online Händler:innen wird trotz Verwendung meistens nicht abgestraft.
Eine Vielzahl an Shopify Shops greift auf spezielle Apps und Tools zurück, um Webshop-Besucher:innen zum Kauf zu animieren. Diese können auch abseits von BFCM genutzt werden, aber sind genau zu dieser Zeit besonders beliebt. Welche Apps und Methoden empfehlenswert bzw. erlaubt sind oder auch nicht, sagen wir dir im folgenden Abschnitt:
Um Personen zum Kauf zu überzeugen, wird im Marketing oft auf Künstliche Verknappung gesetzt. Die Hurrify-App bietet zum Beispiel die Möglichkeit für jeden neuen Benutzer auf der Website einen individuellen Countdown zu setzen, der den Eindruck gibt, dass ein Deal bald abläuft.
Jedoch entspricht dieser Timer in vielen Fällen nicht der Realität, sondern kommt rein aus psychologischen Gründen zum Einsatz. Eine solche Verwendung ist irreführend und aus diesem Grund nicht zulässig. Dasselbe gilt auch für Countdown Timer im Checkout-Prozess, wenn die angegebene Reservierung des Produkts nicht der Realität entspricht, sondern nur Kaufdruck ausüben soll.
Auch in diesem Fall geht es insbesondere um die künstliche Verknappung eines Produkts, das Personen überzeugen soll ein bestimmtes Produkt zu kaufen. Auf diese Weise erhoffen sich Online Unternehmen auch zögerliche Online Shopper zum Agieren anstiften zu können. Wenn der angezeigte Lagerbestand nicht der Realität entspricht, ist diese Methode ebenfalls nicht erlaubt. Wenn man jedoch den tatsächlichen Lagerbestand anzeigt und so dem Kunden ermöglicht rechtzeitig das letzte Produkt zu ergattern, so bringt das diesem einen Mehrwert und ist somit erlaubt.
Oder auch kurz “FOMO” kommt zum Einsatz, wenn Besucher:innen im Online Shop auf der Produktseite angezeigt wird, von welcher Person das Produkt gerade gekauft wurde. Auf diese Weise gelingt es Online Händler:innen einerseits “Social Proof” zu erzeugen, indem das Produkt durch den Kauf anderer Konsument:innen bestätigt wird. Andererseits möchte der Kunde nicht, dass jemand anderer von diesem Produkt profitiert, während er nicht die Möglichkeit dazu bekommt. Dadurch ist das Tool in der Lage einen Kaufdruck zu erzeugen.
Als D2C Händler:in musst Du aufgrund der DSGVO darauf achten, dass das erscheinende Pop-Up mit der Information zur Käuferin (in vielen Fällen etwas wie “Daniela aus Unterberg hat gerade dieses Produkt gekauft”), den neuen Richtlinien entspricht. Das heißt, dass es nicht möglich sein darf mit diesen Angaben Rückschlüsse auf eine natürliche Person zu schließen. Um diese Marketing-Maßnahme trotzdem in seinem Online Shop zu implementieren, hat man zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Viele Shopify Seller nutzen die App “Wheelio”, um an E-Mail Adressen von Website-Besucher:innen zu gelangen und damit E-Mail Marketing Aktivitäten noch besser nutzen zu können. Dabei muss man als potenzieller Kunde nur seine E-Mail Adresse angeben, um am Online-Glücksrad “drehen” zu dürfen und Preise zu ergattern. Das Problem dabei: Viele E-Commerce Unternehmen nutzen die Möglichkeit, um die Gewinnwahrscheinlichkeit bestimmter Preise zu manipulieren. Das ist in jedem Fall unzulässig.
Zusätzlich muss man darauf achten, dass bei Gewinnspielen immer die Teilnahmebedingungen offengelegt werden und teilnehmende Personen darüber informiert werden müssen. Mit der neuen DSGVO Richtlinie ist man darüber hinaus verpflichtet die Teilnehmer:innen darauf hinzuweisen, dass die Angaben nicht nur im Zuge des Gewinnspiels, sondern im Rahmen von Marketingaktivitäten verwendet werden.
Viele Apps für Shopsysteme wie Magento, Shopify, Shopware und WooCommerce sind so konzipiert, dass sie beim Hinzufügen eines Produkts zum Warenkorb, eine weitere Produktempfehlung mittels Popup anzeigen.
Grundsätzlich ist das kein Problem, wenn man folgendes berücksichtigt: Wenn Besucher:innen das empfohlene Produkt direkt dem Warenkorb hinzufügen können, müssen in dem Popup alle nötigen Produktinformationen ersichtlich sein. Dazu gehören unter anderem Produkttitel, Preis und Mehrwertsteuer, Versandkosten und Basisinformationen zum Produkt. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann das Popup auch direkt zur Produktseite verlinken, auf welcher alle Informationen eingesehen werden können.
Streichpreise sind zulässig, wenn D2C Händler:innen nicht die Absicht verfolgen den Kund:innen in die Irre zu führen. Das bedeutet, dass es er der unverbindlichen Preisempfehlung (kurz UVP) entsprechen muss bzw. dem Preis, der normal verlangt wird. Die Preise dürfen also nicht im Vorhinein drastisch angehoben werden, um den Rabatt und die Ersparnis attraktiver erscheinen zu lassen.
Im Onlinehandel wird der versandkostenfreie Versand meistens vorausgesetzt und eine Studie zeigt, dass Versandkosten eine der häufigsten Ursachen für den Abbruch des Kaufprozesses sind. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn Online Shops mit kostenlosen Produkten werben und stattdessen nur Versandkosten verlangen. Dabei handelt sich um eine Maßnahme, die oftmals bei BFCM zum Einsatz kommt und grundsätzlich erlaubt ist, solange die Informationen zu den Versandkosten offengelegt werden und auf der Website konsistent sind.
Wenn du diese Punkte bei den spezifischen Marketing Maßnahmen in deinem Online Shop beachtest, dann sollte einem erfolgreichen Black Friday - Cyber Monday Sale und somit einem guten Start in das Weihnachtsgeschäft nichts im Wege stehen. Mehr rechtsbezogene Tipps findest du übrigens auf der Seite des Händlerbunds.